|
§ 1 Geltung der Bedingungen Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für all unseren gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sollten unsere Geschäftsbedingungen geändert werden, wird LISCON dem Käufer ein Exemplar der geänderten Fassung übersenden. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Käufer nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt der Änderung schriftlich widerspricht.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 1. Unsere Angebote und Verkaufsunterlagen wie Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.
2. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben und sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur als Näherungswert zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Die Verkaufsangestellten der LISCON sind nicht befugt, mündliche Nebenabrede zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf ein Kreditlimit, so wird LISCON von den Lieferungsverpflichtungen entbunden.
§ 3 Preise 1. Soweit nicht anders angegeben ist, hält sich LISCON an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise gelten in Euro (€), sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer und evtl. anderer gesetzlich vorgeschriebener Abgaben ab Lager Villach.
3. LISCON berechnet bei einem Nettoauftragswert unter € 490,- einen Mindermengenzuschlag von € 25,-.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit 1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch LISCON steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von LISCON durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die LISCON die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von LISCON zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei LISCON, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen LISCON, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 21 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird LISCON von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich LISCON nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Sofern LISCON die Nichteinhaltung verbindlich (schriftlich) zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugesentschädigung in der Höhe von ¼ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der LISCON.
5. LISCON ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
§ 5 Annahmeverzug 1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist LISCON berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. LISCON kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhaltes bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an uns als Ersatz der entsprechenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, mindestens jedoch € 25,-- zu bezahlen. LISCON ist berechtigt, anfallende höhere Lagerkosten zu verrechnen. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann LISCON vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. LISCON ist berechtigt als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 35% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
§ 6 Liefermenge Sichtbare Mengendifferenzen und Mängel müssen sofort bei Warenerhalt der LISCON und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreier Umhüllung und Verladung.
§ 7 Gefahrenübergang Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der LISCON verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch LISCON hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
§ 8 Leihstellungen 1. Zu Testzwecken kann LISCON dem Kunden ein oder mehrere Produkte zeitlich befristet zur Verfügung stellen. Dadurch entstehende Spesen, sowie innerhalb der LISCON anfallende Aufwendung sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.
2. Der Kunde verpflichtet sich durch Annahme der Leihstellung, die Produkte nach Ablauf der Leihfrist unaufgefordert, unbeschädigt und in der Originalverpackung an LISCON frachtfrei zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht, nicht rechtzeitig oder ist die Rücksendung mangelhaft, stark verschmutzt oder beschädigt, kann LISCON ohne weitere Absprache die Produkte nach der jeweils zum Beginn der Leihstellung gültigen Preisliste verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, Softwareprodukte der LISCON nach Ablauf der Leihfrist zu deinstallieren und vollständig zu löschen.
3. Der Kunde verpflichtet sich, die Ziele seiner Tests vorab, sowie die Resultate an LISCON nachträglich bekanntzugeben.
4. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unserer Mitarbeiter oder auf der Verletzung einer uns betreffenden wesentlichen Vertragspflicht.
5. Der Inhalt dieser AGB ist, sofern jeweils zutreffend, auch auf Leihstellungen anzuwenden, insbesondere § 13, § 14 und § 15.
§ 9 Gewährleistung 1. LISCON gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations-, und Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sechs Monate.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriffe wie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
3. Der Käufer muss Mängel unverzüglich und schriftlich mitteilen.
4. Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer an die LISCON zu schicken. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.
5. Für mangelhafte Ware leistet LISCON nach Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Der Käufer kann jedoch nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen, wenn die Nachbesserung in angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren.
6. Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile.
7. Gewährleistungsansprüche gegen LISCON stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unserer Mitarbeiter oder auf der Verletzung einer uns betreffenden wesentlichen Vertragspflicht.v 9. Handelt es sich bei dem mit LISCON abgeschlossenen Geschäft um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so tritt anstelle der im § 9 (1) angeführten sechs Monatsfrist eine Frist von zwei Jahren, wobei der Verbraucher nach Ablauf von 6 Monaten für behauptete Mängel beweispflichtig ist. Bei Verbrauchergeschäften im Sinne KSchG kommen daher die Bestimmungen der §§ 922 ff. ABGB zur Anwendung.
10. Geräte, welche nicht unter normalen Bedingungen, wie zB in stark verschmutzten, verstaubten, heissen, kalten, oder sonstig widrigen Räumen eingesetzt werden, unterliegen keiner Gewährleistung, auch nicht, wenn sie von LISCON oder dritten Personen entsprechend modifiziert wurden (zB Einbau von Staubschutzfiltern).
§ 10 Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig stehenden oder bedingten Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Solange der Käufer nicht in Verzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und die Forderungen aus der Weiterveräußerung einziehen. Die Befugnis der Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung können widerrufen werden, wenn der Händler mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist oder uns sonst Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit an uns abgetreten. Sie dienen der Sicherung unserer Ansprüche in der selben Weise wie die Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet, auf Anfordern des Händlers voll bezahlte Lieferungen insoweit freizugeben.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der LISCON hinweisen und dies unverzüglich benachrichtigen.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist LISCON berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder allenfalls die Abtretung der Hausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 11 Zahlung 1. Die Rechnungen sind per Vorauskasse zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, das heißt zu Lasten des Käufers per Paketdienst oder Spedition es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn LISCON über den Betrag verfügen kann.
4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist LISCON berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 11% zu verrechnen.
5. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung, mit dem Abruf oder der Annahme der Ware bei diesem Vertrag oder anderen mit ihm geschlossenen Verträgen mehr als zwei Wochen in Verzug, werden alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn uns Umstände bekannt werden, die nach unseren plichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Händlers wesentlich zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist von diesem und anderen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt werden.
§ 12 Abtretungsverbot Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um gemäß § 8 Zif. 7 dieser AGB (Gewährleistungs-ansprüche) unabtretbare Ansprüche handelt, werden wir die Zustimmung erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes überwiegen.
§ 13 Haftungsbeschränkung Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 14 Urheberrechte 1. Software der LISCON GmbH, das Client-Betriebssystem, die Managementconsole, Updates und Patches, diverse Hilfsprogramme sind das Eigentum der LISCON GmbH und werden nicht verkauft, sondern zur nichtexklusiven Benutzung nach den Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages lizensiert. Teile aus den Betriebssystemen unterliegen gesonderten Bestimmungen der Lieferanten, Technologie- oder Entwicklungspartnern der LISCON GmbH. In jedem Fall ist das Kopieren und Vervielfältigen der ThinClient-Betriebssysteme verboten. Der Käufer haftet in voller Höhe für Schäden, die durch Verstoß gegen diese Vereinbarung oder die jeweiligen Lizenzbestimmungen entstehen und verpflichtet sich, die LISCON GmbH gegenüber ihren Lieferanten oder Partnern schad- und klaglos zu halten. Sonderbestimmung bzgl. Linux-basiertem Client-Betriebssystem: Teile des Client-Betriebssystems unterliegen der GPL oder anderen "freien" Lizenzen. Rechte und Verpflichtungen dieser Lizenzen gelten ebenso für den Käufer. In keinem Fall sind jedoch die propietären Module und Programme bzw. die Software-Images als ganzes "freie Software" zu bezeichnen oder als solche zu behandeln.
2. Soweit Software eines anderen Herstellers als LISCON - als eigenständiges Produkt, nicht als Teil von LISCON-Produkten - zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer entweder zum einmaligen Wiederverkauf oder für die eigene Nutzung nach Maßgabe des jeweiligen Lizenzvertrages der Software überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
§ 15 Geheimhaltung Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhand mit Lieferungen von LISCON zugängig werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von LISCON erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Weise zu verwenden.
§ 16 Datenschutz und Werbung LISCON ist berechtigt, die im Zusammenhand mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu ermitteln und zu verarbeiten, sowie an konzernmäßig verbundene Unternehmen im In- und Ausland zu übermitteln. Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu Übermittlung von Werbe- und Informationsmaterial der Firma LISCON per Telefax oder E-Mail.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LISCON und dem Käufer gilt das österreichische Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Villach.
§ 18 Sonstiges Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vorliegens einer Regelungslücke werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
§ 19 Export Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ausfuhr verschiedener Produkte der Firma LISCON Informationstechnologie GmbH behördlicher Genehmigungen bedarf. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen und die Firma LISCON hinsichtlich aller Ansprüche, die aus Versäumnissen betreffend die Einholung von Genehmigungen resultieren, klag- und schadlos zu halten.
|